Eheurkunde ausstellen bei Eheschließung im Ausland

  • Leistungsbeschreibung

    Das Standesamt stellt Urkunden und beglaubigte Auszüge aus den Eheregistern aus. Ist die Ehe im Ausland geschlossen worden, kann eine Ausstellung von Urkunden und beglaubigten Registerausdrucken nur erfolgen, wenn die Ehe bei einem deutschen Standesamt nachbeurkundet worden ist. Gleiches gilt für die Eheschließung zweier Ausländerinnen oder Ausländer im Inland vor einer von der Regierung des Staates, der eine/r der Eheschließenden angehört, ordnungsgemäß ermächtigten Person in der nach dem Recht dieses Staates vorgeschriebenen Form.

    Dabei sind Personenstandsurkunden auf Antrag denjenigen Personen zu erteilen, auf die sich ein Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegattin bzw. Ehegatten, Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können.

  • Teaser

    Das Standesamt stellt Urkunden und beglaubigte Ausdrucke aus den Eheregistern aus.

  • Verfahrensablauf

    Die antragstellende Person beantragt die Ausstellung einer Personenstandsurkunde oder eines beglaubigten Registerausdrucks.

    Ebenfalls antragsberechtigt sind Ehegattinen bzw. Ehegatten, Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartner, Vorfahren, Abkömmlinge oder andere Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können.

    Das Standesamt stellt nach Prüfung der Berechtigung die Urkunde oder den beglaubigten Ausdruck aus dem Register aus.

  • Voraussetzungen

    • Die antragstellende Person muss selbst die Person sein, auf die sich der Registereintrag bezieht.
    • Ebenfalls antragsberechtigt sind Ehegattinnen bzw. Ehegatten, Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartner, Vorfahren, Abkömmlinge oder andere Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können.
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Nachweis zur Identität (Personalausweis, Reisepass oder geeignetes Ausweisdokument) zur Prüfung der Antragsberechtigung
    • ggf. Nachweis des rechtlichen Interesses
  • Welche Gebühren fallen an?

    Für die Ausstellung einer Eheurkunde oder eines beglaubigten Registerausdrucks aus dem Eheregister wird eine Gebühr in Höhe von 13,00 € erhoben. Für jedes gleichzeitig beantragte und im selben Arbeitsgang hergestellte Mehrfachexemplar wird eine Gebühr in Höhe von 6,50 € erhoben.

  • Bearbeitungsdauer

    einzelfallabhängig

  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare

    Es sind keine Antragsformulare notwendig.