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Erschließungsbeitrag zahlen
Leistungsbeschreibung
Die (insbesondere) straßentechnische Erschließung ist Voraussetzung für die Bebaubarkeit eines Grundstücks.
Nach Abschluss der Erschließungsarbeiten erhebt die Gemeinde von den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke innerhalb einer vierjährigen Festsetzungsfrist einen Erschließungsbeitrag auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten.
Rechtsgrundlage
Zuständige Abteilungen
Zuständige Mitarbeitende
- Frau Lena BehrensAbteilungsleiterin und kaufmännische Werkleiterin
- Herr Armin KalinowskiStellvertretender Abteilungsleiter
- Herr Ulrich Simon
- Frau Laura Spiller